Berufsbild Humanenergetik- Stand: 01.09.2016 als PDF
§1. Diese Standesregeln sind anzuwenden auf die freien Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeiten personenbezogen ausgeübt werden.
§2.
1. Ich bin verpflichtet, das Leben, die physische und psychische Gesundheit meiner Klienten nicht zu gefährden und die Tätigkeit ausschließlich am Wohle meiner Klienten auszurichten.
2. Ich begegne meinen Klienten in einer Haltung der Achtsamkeit, Wertschätzung, Anteilnahme, Sorgfalt und hoher Verantwortlichkeit.
3. Ich stelle keine Diagnosen, führe keine Therapien und Behandlungen im medizinischen Sinne durch. Ich stelle sicher, dass bei meinen Klienten nicht der Eindruck entsteht, dass ärztliche Behandlungen durchgeführt werden oder Leistungen der freien Berufe oder reglementierten Gewerbe erbracht werden.
4. Ich achte und wahre die Willensfreiheit meiner Klienten. Ich unterlasse die Ausübung von Druck, Täuschung, Manipulation, das Aufzwingen der eigenen Meinung, die Beeinflussung durch Angstmacherei auf meine Klienten.
5. Ich achte auf die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit sowie die weltanschauliche- religiöse Individualität meiner Klienten und verletze diese nicht.
6. Ich erkläre meine Arbeitsweise verständlich und nachvollziehbar.
7. Ich gebe keine unseriösen Versprechungen bezüglich der zu erwartenden Wirkung der angewandten Methoden.
8. Ich trage für die Honorartransparenz, dem Arbeitsumfang und dem ordnungsgemäßen Vertragsabschluss Sorge.
9. Mir steht ein angemessener Arbeitsbereich zur Verfügung, der eine ungestörte Berufsausübung ermöglicht.
10. Ich bin zur Verschwiegenheit der mir anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.
§3. Ich bin dazu verpflichtet schriftliche Aufzeichnungen über meine Klienten und jede energethische Dienstleistung zu führen. Diese sind 7 Jahre aufzubewahren.
§4. Ich bin zu standesgemäßem Verhalten verpflichtet.
Ich grenze mich hiermit von allen Tätigkeiten ab, die in den Vorbehaltsbereich des ärztlichen Berufes (gemäß §2 Abs 2 Ärztegesetz), des reglementierten Gewerbes der Lebens- und Sozialberater (BGBl.II Nr. 140/2003 idF BGBl. II Nr. 112/2006), der Psychotherapeuten (BGBl Nr. 361/1990 idF BGBl. I Nr. 98/2001), der Physiotherapeuten (gemäß §2 Abs 1 MTD- Gesetz) sowie der Ziviltechniker (gemäß §4 Ziviltechnikergesetz) fallen.